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Sollten nicht alle die gleichen Bedingungen haben?

Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es bei Problemen im Fach Mathematik grundsätzlich nicht. Häufig handelt es sich um „Kann-Regelungen“. Ein Nachteilsausgleich, wie er bei LRS/Legasthenie gewährt wird, ist generell so nicht möglich (Ursachen und Ausblicke sind bei Legasthenie und Dyskalkulie völlig unterschiedlich, siehe Was ist Dyskalkulie?).

Bei den Abschlussprüfungen wird in der Regel kein Nachteilsausgleich gegeben. Mathematik ist, neben Deutsch, auf allen Schulformen ein Pflichtfach in der Abschlussprüfung, auch danach ist dieses Fach Bestandteil fast eines jeden weiteren Bildungsweges (Einstellungstests, Zugangsprüfungen an der Uni, Berufsschule etc.), vom Alltag ganz zu schweigen. Grundlegende Fertigkeiten in Mathe sind in unserer Gesellschaft einfach eine Grundvoraussetzung. Damit ein Schüler also die besten Chancen im späteren Leben hat, ist ein Erlernen der mathematischen Grundlagen unverzichtbar.

Regelungen in Bayern

„Für die Dyskalkulie gibt es keine Regelungen für einen Nachteilsausgleich analog den Bestimmungen für die Lese- und Rechtschreibschwäche.“

(Quelle: https://www.schulberatung.bayern.de/schulberatung/bayern/fragen_paed_psy/lern_leistungsschwierigkeiten/index_07807.asp)

Informationen zum Nachteilsausgleich in Bayern für das Fach Mathematik

Einen Nachteilsausgleich oder Notenschutz für Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen der mathematischen Grundkompetenzen gibt es nicht (vgl. https://www.km.bayern.de/schueler/lernen/lernschwierigkeiten/rechenschwierigkeiten.html). In der Grundschule gibt es lediglich die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen auf die Notengebung zeitweilig zu verzichten. Hierzu ist ein Beschluss der Lehrerkonferenz nötig. Eine attestierte Rechenstörung ist kein ausreichender Grund für das Aussetzen der Note im Fach Mathematik, die gesamte (auch psychische) Situation des Schülers muss berücksichtigt werden. Ein Aussetzen der Noten ist stets nur als vorübergehend zu verstehen.

Zum dauerhaften Verzicht auf Noten (nicht nur Mathematik) muss ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden.

In jedem Fall gilt: Wird in der Jahrgangsstufe 4 auf die Notengebung im Fach Mathematik verzichtet, so kann keine Eignung für den Besuch der Realschule oder des Gymnasium festgestellt werden.

(Quelle: https://www.isb.bayern.de/download/17588/handreichung_schwierigkeiten_beim_rechnenlernen.pdf)

Regelungen in Niedersachsen

„In besonders begründeten Ausnahmefällen können Festlegungen zum Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen getroffen werden. Für den Bereich der Rechenschwäche ist dies nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule zulässig.“

(Quelle: http://www.nibis.de/~infosos/nachteilsausgleich.htm)

Informationen zum Nachteilsausgleich in Niedersachsen für das Fach Mathematik

Es kann in begründeten Fällen und mit Entscheidung durch die Klassenkonferenz von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung abgesehen werden. Dies wird im Zeugnis vermerkt und ist lediglich im Grundschul- und im Primärbereich der Förderschule eine Option. Auf der weiterführenden Schule wird Mathematik normal bewertet.

Regelungen in Hamburg

Für Kinder mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen gilt bis Jahrgangsstufe 4: „Ist für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der zielgleich unterrichtet wird, infolge einer Behinderung oder einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens der Nachweis des Leistungsstands wesentlich erschwert, werden angemessene Erleichterungen gewährt. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung technischer oder didaktischer Hilfsmittel in Betracht.“, und „Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs lässt die fachlichen Anforderungen unberührt.“

Informationen zum Nachteilsausgleich in Hamburg für das Fach Mathematik

Nur bis zur vierten Klasse ist es in Hamburg möglich, die Regelung für den Nachteilsausgleich geltend zu machen. Auf der weiterführenden Schule wird Mathematik normal bewertet.

Regelungen in Berlin

Hat ein Kind trotz Förderunterricht besondere Schwierigkeiten im Bereich Rechnen in der Grundschule, so ist die erste Instanz die Lehrkraft, die einen individuellen Förderplan erstellt. Über Art, Umfang und Dauer einer Förderung entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag der Klassenkonferenz. In den Klassen 3 und 4 kann in schriftlichen Leistungsnachweisen ein Nachteilsausgleich gewährt werden (Hilfsmittel, verlängerte Bearbeitungszeit, differenzierte Aufgabenstellung), die Schulleitung kann unter bestimmten Bedingungen auch die Notengebung für das Schuljahr aussetzen.

Ab Klasse 5 gibt es keinen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik.

(Quelle: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/lernschwierigkeiten/)

Regelungen in Hessen

In Hessen wird ein Nachteilsausgleich im Bereich Mathematik nur in der Grundschule über die Klassenkonferenz erteilt. Zudem soll ein Kind mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen während der Schulzeit (im Unterricht) gefördert werden.

„Bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen können Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nur während der Grundschulzeit durchgeführt werden.“
(Quelle: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hkm/handreichung_zur_vogsv_web.pdf)

Regelungen in Schleswig-Holstein

„Schülerinnen und Schüler mit einer Rechenschwäche unterliegen den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung. Es kann in der Grundschule im Rahmen eines Lernplans die Regelung getroffen werden, dass Klassenarbeiten statt mit einer Note verbal beurteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungsentwicklung trotz gezielter Förderung über mindestens drei Monate nicht den Anforderungen entspricht (schwach ausreichend und schlechter) oder gravierende, grundlegende Defizite vor allem in den arithmetischen Kompetenzen erst nach der Eingangsphase erkannt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Lehrkraft für Mathematik.“

Im Bereich der Sekundarstufe I werden Fördermaßnahmen über die Klassenkonferenz entschieden. Solche Maßnahmen werden maximal bis zum Ende der Sekundarstufe I genehmigt.

(Quelle: https://schulrecht-sh.de/texte/r/rechenschwaeche.htm)

Regelungen in Baden-Württemberg

„Die Entscheidung, ob im Einzelfall von dem Anforderungsprofil abzuweichen ist, trifft jeweils die Klassenkonferenz […] In den Abschlussklassen, außer den Abschlussklassen der Grundschulen, und in den Jahrgangsstufen des Gymnasiums sind Ausnahmen von der Verbindlichkeit des allgemeinen Anforderungsprofils, insbesondere eine zurückhaltende Gewichtung bei der Leistungsmessung, nicht mehr möglich.“

(Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=61F79271D494DAA8AAA38194B9101B09.jp90?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000003010&psml=bsbawueprod.psml&max=trueerschulen/autismus/fbasperger/nachteil.html#ivz4)

Regelungen in Brandenburg

„In den Jahrgangsstufen 1 bis 10 kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Der Nachteilsausgleich soll die vorhandenen Schwierigkeiten im Rechnen ausgleichen und es diesen Schülerinnen und Schülern ermöglichen, vorhandene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in den zu erbringenden schriftlichen Leistungen nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich kann die Verlängerung der Arbeitszeit bei zu erbringenden schriftlichen Leistungen, das Zulassen von Platz für Nebenrechnungen und den Einsatz besonderer didaktisch-methodischer Hilfsmittel umfassen. Die Entscheidungen über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft die Klassenkonferenz.“

(Quelle: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/lrsrv)

Regelungen in Bremen

In Bremen ist der Nachteilsausgleich auf die Grundschule begrenzt. Eine Aussetzung der Note ist nicht vorgesehen, lediglich geht es in begründeten Fällen darum, dem Schüler mehr Arbeitszeit zu geben und eventuell Hilfsmittel bei der Bearbeitung zuzulassen.

(Quelle: Handreichung zur Anwendung von Nachteilsausgleichen, Bremen 2017)